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Wichtige information – zuschussprogramme covid ab 1. 4. 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

gestatten Sie es uns, dass wir Sie über die vollständig neu gebilligten Programme COVID in der Tschechischen Republik bekannt machen, die ab 1. April 2021 zu nutzen sind. Alle bisherigen Programme COVID sollten zugleich bis 31. 3. beendet werden und durch diese zwei Programme ersetzt werden.

Es handelt sich um sog. „COVID 2021“ und „COVID – Ungedeckte Kosten“. Die beiden Programme werden im Einklang mit dem sog. „Vorübergehenden Rahmen der Europäischen Kommission“ finanziert, wenn es möglich ist, maximal 1,8 Mio. EUR pro Empfänger zu gewähren. Die staatliche Beihilfe wird zum Unterschied von den vorherigen Programmen finanziell beschränkt. Wenn die Summe der Kompensationen, die für diese zwei Programme bestimmt ist (man spricht vorläufig über die Summe von 6 Mrd. CZK), ausgeschöpft wird, wird keine weitere Förderung gewährt. Deshalb ist es nötig, die Anträge zum Erwerb der Beihilfe einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ordentlich und rechtzeitig einzureichen.

Das Ziel der beiden Programme ist die Milderung der negativen Auswirkungen aller unternehmerischen Subjekte im Zusammenhang mit der Pandemie COVID-19. Die Unternehmer müssen sich nur eins dieser Programme auswählen, d. h., dass es nicht möglich ist, die beiden Programme auf einmal zu schöpfen. Die Schöpfung des Programms Antivirus kann nach den seit März 2021 gültigen Bedingungen aufrechterhalten werden, d. h., dass Antivirus von den Unternehmern neben einem der obigen Programme genutzt werden kann.

Eine absolut grundsätzliche Voraussetzung für die Nutzung der Programme COVID ist das sog. Nachweisen der Herabsetzung der Abnahme der Umsatzerlöse (des Umsatzes) für dem Bezugszeitraum mindestens um 50 %. Unter dem Bezugszeitraum wird der Zeitraum von 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 verstanden.

Unter dem Vergleichszeitraum wird der Zeitraum von 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019 oder von 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2020 verstanden, d. h., dass sich die unternehmerischen Subjekte wählen können, welcher Zeitraum für sie günstiger sein wird.

Wenn es in Ihrem Fall zur Abnahme der Umsatzerlöse mindestens um 50 % und mehr gekommen wäre, hat Ihre Gesellschaft eine große Chance, eine dieser Förderungen zu erwerben.

Wir empfehlen deshalb, die Erfüllung dieses Kriteriums möglichst früh zu überprüfen, denn die Programme sehr früh gestartet werden.

COVID 2021

Einfacher von den Programmen, wo die Gesellschaften die Finanzzuweisung für die Kosten für den Betrieb und für die Erhaltung der unternehmerischen Tätigkeit in der Höhe von 500 CZK pro Arbeitnehmer im Hauptarbeitsverhältnis pro Tag erhalten können. Im Falle der Antragsteller, die weniger als drei Arbeitnehmer hatten, wird die Unterstützung in der Höhe von 1.500 CZK pro Tag festgelegt. Die Unterstützung sollte vorübergehend für den Zeitraum von 11. Januar 2021 bis 31. März 2021, d. h. für 70 Kalendertage gewährt werden, was die Summe von 35 000 CZK pro Arbeitnehmer darstellen würde. Bisher ist es jedoch nicht offenbar, ob sie pro Kalender- oder Arbeitstage gewährt wird. Deshalb führen wir diese Angabe nur zur Orientierung an.

COVID – Unbedeckte Kosten

In diesem Programm muss der sog. Zwischenabschluss erstellt werden1 aus dem es offenbar sein wird, dass die Gesellschaft für die Periode von 01.01.2021-28.02.2021 den Verlust erreicht hat. Die Wirtschaftsergebnisse werden durch die Gewinn- und Verlustrechnung nachgewiesen. Ferner wird es nötig sein, einige Kosten nach den Regeln dieses Programms anzupassen - z. B. es ist nicht möglich, außerordentliche Abschreibungen nach dem Gesetz über die Einkommensteuer zu nutzen, es wird möglich sein, die Lohnkosten zu nutzen, jedoch herabgesetzt um die Förderung aus dem Programm Antivirus u. ä. Die Höhe der Unterstützung in der Form einer Finanzzuweisung wird dann 60 % von den sog. ungedeckten Fixkosten betragen und zugleich beträgt das max. Limit pro Antragsteller 40 Mio. CZK.

Unter den ungedeckten Fixkosten wird zu den Zwecken dieses Programms der Verlust aus dem modifizierten Zwischenabschluss, der um die schon angenommenen Förderungen dem Antragsteller auf die Unterstützung herabgesetzt wird, verstanden.

In diesem Programm existieren in diesem Moment noch viele unklare Informationen, die ständig präzisiert werden und die sich entwickeln.

Mit Bezug darauf, dass die berechtigten Antragsteller alle natürlichen oder juristischen Personen haben können, welche die unternehmerische Tätigkeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ausüben und welche die Herabsetzung der Umsatzerlöse mindestens um 50 % - d. h. die erste grundsätzliche Bedingung - erfüllen, empfehlen wir Ihnen mit Bezug auf den geplanten Start des Programms durch das Ministerium für Industrie und Handel ab 1. 4. 2021, es im Rahmen Ihrer Gesellschaften wirklich möglichst früh zu überprüfen. 

Im Falle Ihres Interesses sind wir bereit, Ihnen irgendwelches weitere Mitwirken zu gewähren.


Mit freundlichem Gruß
PROXY, a. s.

Ditta Hlaváčková                                                                               Partner                                                                                              

Miroslav Mrázek
Partner

1in der Auffassung dieses Programms handelt es sich um einen modifizierten Zwischenabschluss, und deshalb wird bei dessen Erstellung nach den Bestimmungen der Buchhaltungsvorschriften und nach der empfohlenen Interpretation des Nationalbuchhaltungsrates Nr. I-31 nicht verfahren.

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