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Steuermaßnahmen – Coronavirus / nr. 1

Sehr geehrte Klienten,

wir erlauben es uns, Sie mit den von dem Finanzministerium im Zusammenhang mit dem Coronavirus getroffenen Maßnahmen bekannt zu machen. Wir müssen leider feststellen, dass anstelle irgendwelches „Generalpardons“ (der automatischen Erlassung), einige Dokumente veröffentlicht wurden, die schwierig verständlich sind.

Wir versuchen also unten zu erklären, wie wir die getroffenen Maßnahmen verstehen.

1. KÖRPERSCHAFTSSTEUER UND EINKOMMENSTEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN

  1. Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung (=SE)
    Es ist nicht nötig, um die Verlängerung der Frist zur Abgabe der SE bis 1. 7. 2020 zu bitten. Die Frist für die Abgabe der SE zu den Steuern wird allgemein jedoch nicht automatisch verlängert, es werden nur noch einige Sanktionen im Zusammenhang mit dem Verzug nicht verhängt. Nach dem Ablauf der Standardfrist zur Abgabe der Steuererklärung (1. 4. 2020) werden die Steuersubjekte so die Steuergesetze de facto verletzen und eventuelle weitere Folgen deren Verzugs werden mit der Steuerverwaltung erst diskutiert. Aufgrund der Entscheidung der Finanzministerin wird allen Steuersubjekten, die die Steuererklärung zur Einkommensteuer oder die Abrechnung der Einkommensteuer abgeben, die Geldbuße für die verspätete Abgabe der Steuererklärung oder der Abrechnung für die Steuerperiode des Jahres 2019 verziehen. Das jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es zur Abgabe der Steuererklärung oder der Abrechnung für die Besteuerungsperiode des Jahres 2019 spätestens am 1. 7. 2020 kommt.

    Wir empfehlen deshalb die Einhaltung der ordentlichen Frist vor allem in den Fällen zu erwägen, wenn den Steuerzahlern die sog. Steuerforderung entsteht.

    Das Obige bezieht sich auf die Abrechnung der Einkommensteuer aus der unselbstständigen Arbeit (Lohnagenda) nicht. Wenn es zur verspäteten Abgabe und Vergütung kommen würde, gelten hier alle Sanktionen (Geldbuße für die verspätete Einreichung der SE) und der Verzugszins.
  2. Verzugszins (beziehungsweise Zins aus dem gestundeten Betrag)
    Aufgrund der Entscheidung der Finanzministerin wird allen Steuersubjekten, die die Steuererklärung zur Einkommensteuer oder die Abrechnung der Einkommensteuer abgeben, weiter der Verzugszins (eventuell der Zins aus dem gestundeten Betrag) für die Steuerperiode des Jahres 2019 verziehen. Das jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es zur Bezahlung der Einkommensteuer für die Besteuerungsperiode des Jahres 2019 spätestens am 1. 7. 2020 kommt.

    Die Frist zur Bezahlung der Einkommensteuer wird also nicht verlängert, es werden nur noch einige Sanktionen im Zusammenhang mit dem Verzug nicht verhängt.

    Das Obige bezieht sich auf die Fehlbeträge bei den vom Zahler abgeführten Einkommensteuern der natürlichen Personen aus der unselbstständigen Arbeit (Lohnagenda) nicht.

  3. Steuervorschüsse
    Steuervorschüsse sind durch die aktuellen Maßnahmen der Steuerverwaltung nicht gelöst, es gelten also die Standardregeln. Man kann um die Festlegung der Vorschüsse für die Einkommensteuer in einer anderen Weise bitten (es betrifft die im März und später fälligen Vorschüsse), wenn die Steuersubjekte die durch das Coronavirus verursachten Probleme mit dem Cash Flow haben werden.

  4. Stundung der Vergütung der Steuer (Einteilung in Raten)
    Im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist es möglich, auch die Einreichung eines Antrags auf die Stundung der Vergütung der Steuer oder um deren Einteilung in Raten zu erwägen. Der Steuerverwalter kann die Stundung der Steuer in den Fällen eines schwerwiegenden Nachteils oder der Bedrohung des Unterhalts des Steuersubjekts oder der Personen, die von seinem Unterhalt abhängig sind, (hier nur im Falle der natürlichen Personen) genehmigen. Im Falle der Einreichung des Antrags ist es nötig, nach der Methodischen Anweisung, die von der Generalfinanzdirektion ausgegeben wurde, vorzugehen.

  5. Wirtschaftsjahr als Buchungsperiode
    Die obigen Regeln reflektieren die mögliche Existenz des Wirtschaftsjahres als der Buchungsperiode bisher nicht.

 2. UMSATZSTEUER

  1.  Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung (SE)
    Die Verlängerung der Frist zur Abgabe der SE zur Umsatzsteuer kann nicht angewendet werden. Die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ändern sich nicht.

    Nur aufgrund eines Antrags des Umsatzsteuer-Zahlers kann man über die Verzeihung des Verzugszinses entscheiden, wenn die Bedingungen erfüllt werden, die durch die Anweisungen der Generalfinanzdirektion festgelegt sind. Es wird notwendig sein, den sog. vertretbaren Grund des Verzugs (der Verzug mit der Vergütung der Steuer ist die Folge der Auswirkung der außerordentlichen Maßnahmen) durch relevante Beweismittel, die dem Antrag beigefügt werden, nachweisen.

    Den USt-Zahlern, denen aufgrund eines individuellen Antrags der Verzugszins aus den Gründen im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus mindestens teilweise verziehen wird, verzeiht die Finanzministerin die Geldbuße für die verspätete Einreichung der Steuererklärung (das Obige kann also bisher nicht geltend gemacht werden, wenn der USt-Zahler in der Besteuerungsperiode die Vorsteuer ausweist).

  2. Kontrollmeldung
    Den USt-Zahlern wird die Geldbuße für die Nichtabgabe der Kontrollmeldung in der Höhe von CZK 1.000 verziehen, wenn die Pflicht zu deren Vergütung in der Periode von 1. 3. 2020 bis 31. 7. 2020 entstanden ist.

    Die Geldbußen bezüglich der Kontrollmeldung in der Höhe von CZK 10.000, CZK 30.000 und CZK 50.000 werden aufgrund des Antrags des Steuerzahlers verziehen. Die Existenz eines vertretbaren Grundes für den Verzug als einer von einigen Bedingungen wird hier ähnlich wie die Höhe bei der USt-Erklärung erfordert.

 3. VERWALTUNGSGEBÜHREN

Die Verwaltungsgebühren für die Einreichung des Antrags auf die Verzeihung des Verzugszinses und für den Empfang des Antrags auf die Verzeihung der Geldbuße für die Nichtabgabe der Kontrollmeldung wird für bestimmte Zeit vollständig verziehen. Das gilt ähnlich in dem Verhältnis zum Verwaltungsgebühr für den Empfang des Antrags auf die Genehmigung der Stundung der Steuervergütung, beziehungsweise um die Einteilung deren Vergütung in Raten.

Für allfällige Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
HLB PROXY-Team

18.3.2020

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