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Gezieltes Programm für die Unterstützung der Beschäftigung – Antivirus (sog. Kurzarbeit)

Sehr geehrte Geschäftsfreunde,

erlauben Sie es uns, dass wir unten einige grundlegende Informationen bezüglich der Unterstützung der Beschäftigung in der Zeit der außerordentlichen Maßnahmen seitens des Ministeriums für Arbeit und Soziales, resp. der Arbeitsämter im Rahmen des sog. Programms Antivirus zusammenfassen.

  1. Gezieltes Programm Antivirus

Am 31.03.2020 hat die Regierung der Tschechischen Republik den Entwurf des Programms Antivirus verabschiedet. In dem Grundsatz handelt es sich um einen Beitrag für die partielle Vergütung der von den Arbeitgebern ausgezahlten Lohnentschädigungen, die den Arbeitnehmern aus den folgenden Gründen gehören werden:

  • aus dem Grund der Arbeitsverhinderung aufseiten des Arbeitnehmers (Anordnung der Quarantäne) oder
  • aus dem Grund der Arbeitsverhinderung aufseiten des Arbeitgebers (z.B. Schließen der Betriebsstätte aus dem Grund der Regierungsverordnung zum Schließen des Betriebs), wenn es nachgewiesen wird, dass die Arbeitsverhinderung aufseiten des Arbeitgebers infolge der Epidemie COVID-19 entstanden ist.

In allen obigen Fällen handelt es sich also um die Situation, wenn für den Arbeitgeber die Arbeit seitens eines konkreten Arbeitnehmers nicht ausgeübt wird.

  1. Zeitperiode, für welche die Beiträge gewährt werden sollen

Aus dem Programm Antivirus können die Beiträge für die ausgezahlten Lohnentschädigungen, die vorübergehend von 12.03.2020 bis 30.04.2020 entstehen, vergütet werden. Die eventuelle Verlängerung des Programms Antivirus ist durch die Genehmigung seitens der Regierung der Tschechischen Republik bedingt.

  1. Einige Grundbedingungen für die Auszahlung des Beitrags

  1. Unterstützung der Beschäftigung

Der Beitrag soll ausschließlich für die Arbeitnehmer geleistet werden, die in dem Moment, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf den Beitrag einlegt, immer noch seine Arbeitnehmer sind und denen zum Tag der Einlegung des Antrags keine Kündigung gegeben wurde und die sich nicht einmal in der Kündigungsfrist befinden.

  1. Nur Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis

Das Programm Antivirus soll nur die Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis betreffen, die an der Krankentagegeld- und Rentenversicherung nach den tschechischen Rechtsvorschriften beteiligt sind.

  1. Einhaltung des Arbeitsgesetzbuches

Damit der Anspruch auf den Beitrag auf die ausgezahlten Lohnentschädigungen entsteht, muss der Arbeitgeber immer strikt nach dem Arbeitsgesetzbuch vorgehen. Die Einhaltung des Arbeitsgesetzbuches wird von dem Staatsamt der Arbeitsinspektion kontrolliert und die Arbeitgeber werden dieses sehr detailliert nachweisen müssen.

  1. Tatsächliche Auszahlung der Lohnentschädigungen einschließlich der

       Abgaben

Der Beitrag wird nur im Falle geleistet, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Löhne, respektive die Lohnentschädigungen tatsächlich ausgezahlt hat und wenn er davon die obligatorischen Versicherungsbeiträge für die öffentliche Krankenversicherung und für die Sozialversicherung und den Beitrag für die staatliche Beschäftigungspolitik ordentlich abgeführt hat, und zwar sowohl für die Arbeitnehmer, als auch für den Arbeitgeber.

  1. Höhe des Beitrags

  1. Regime A

Der Beitrag für die Lohnentschädigung im Regime A soll dem Arbeitgeber gehören, bei dem in der Beziehung zu jedem einzelnen Arbeitnehmer irgendwelche der folgenden Situationen eintritt:

  1. a) Anordnung der Quarantäne (und der Arbeitgeber zahlt an die Arbeitnehmer zugleich die Lohnentschädigung laut § 192 AGB aus).
  2. b) Unmöglichkeit der Zuweisung der Arbeit an die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausgabe der Krisenbeschlüsse der Regierung der Tschechischen Republik und der außerordentlichen Maßnahmen der Organe für den Schutz der öffentlichen Gesundheit einschließlich der zuständigen Organen im Ausland (den Arbeitnehmern wird die Lohnentschädigung laut § 208 AGB ausgezahlt).

Der Beitrag ist in der Höhe von 80 % von der ausgezahlten Lohnentschädigung, einschließlich der Abgaben festgelegt. Die maximale Monatshöhe des Beitrags pro Arbeitnehmer beträgt 39 000,- CZK.

  1. Regime B

Der Beitrag für die Lohnentschädigung im Regime B soll dem Arbeitgeber gehören, bei dem die Arbeitsverhinderungen auf seiner Seite eingetreten sind, die vor allem durch das Folgende hervorgerufen wurden:

  1. durch die Abwesenheit des bedeutenden Teils der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsplatz infolge der Arbeitsverhinderungen auf ihrer Seite,
  2. durch den Mangel an Eingängen oder
  3. durch die Herabsetzung des Absatzes der Produktion des Arbeitgebers.

Der Beitrag ist in der Höhe von 60 % von der ausgezahlten Lohnentschädigung, einschließlich der Abgaben festgelegt. Die maximale Monatshöhe des Beitrags pro Arbeitnehmer beträgt 29 000,- CZK.

  1. Wann und wo soll man die Auszahlung der Beiträge beantragen?

Es wird möglich sein, die Anträge wahrscheinlich ab 06.04.2020 beim örtlich zuständigen Arbeitsamt (ausschließlich elektronisch) einzulegen. Alle Unterlagen, die der Arbeitgeber nachweisen wird, können für Sie in der Zusammenarbeit mit der Lohnabteilung vorbereitet werden.

Über den Rahmen hinaus erlauben wir es uns aufmerksam zu machen, dass nach dem Methodischen Leitfaden des Ministeriums für Arbeit und Soziales strenge Sanktionen festgelegt werden, wenn der eventuelle vorsätzliche Missbrauch des Beitrags als eine Straftat klassifiziert werden kann und wenn die Verletzung der Bedingungen zum Grund zur Rückerstattung des Beitrags wird und wenn sie auch den folgenden Sanktionen unterliegen kann.

Aus diesen Gründen empfehlen wir, klare Regeln nach dem Arbeitsgesetzbuch und nach den zusammenhängenden Vorschriften genau festzulegen.

Im Falle irgendwelcher Fragen stehen wir Ihnen weiterhin gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Ihr HLB PROXY-Team
01.04.2020

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